Vermögenswirksame Leistungen
Wohnungsbauprämie
Als Wohnungsbauprämie bezeichnet man eine staatliche Förderung die ein bestimmter Personenkreis auf Beiträge in einen Bausparvertrag bekommt. Der Sparer bekommt eine Zulage von 8,8% auf seine gezahlten Beiträge. Allerdings werden diese nur bis max. 512€ p.a. (bei Alleinstehenden), bzw.1024€ p.a. (bei verheirateten) gefördert. Die Voraussetzung für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist ein zu versteuerndes Einkommen von < 25.600,00 € p.a. (bei Alleinstehenden), bzw. < 51.200,00 € p.a. (bei verheirateten). Das Kapital ist 7 Jahre in dem Bausparvertrag gebunden und muss am Ende für einen wohnwirtschaftlichen Zweck verwendet werden, ansonsten muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Subvention zur Vermögensbildung, welche auf vermögenswirksame Leistungen gezahlt wird. Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist die Erfüllung der Arbeitnehmereigenschaft und ein zu versteuerndes Einkommen, welches 20.000,00 € p.a. (bei alleinstehenden), bzw. 40.000,00 € p.a. (bei verheirateten) nicht übersteigt. Wie bei der Wohnungsbauprämie werden die Beiträge des Sparers prozentual gefördert. Die Förderung beträgt:
- 20% auf max. 400,00 € vermögenswirksame Leistungen p.a. bei Sparverträgen über einen Wertpapiersparvertrag oder eine Vermögensbeteiligung
- Beiträge des Arbeitnehmers in einen Bausparvertrag unter Voraussetzung des Wohnungsbauprämiengesetzes, bzw. Aufwendungen zum Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes, Eigentumswohnung oder eines Grundstückes zum Zwecke des Wohnungsbaus. Die Förderung beträgt in diesem Fall 9% auf max. 470,00 € vermögenswirksame Leistungen p.a..
Auch bei der Arbeitnehmersparzulage gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren.
Vermögenswirksame Leistungen in Verbindung mit einer betrieblichen Altersvorsorge
Besonders Besserverdienende sollten darüber nachdenken, Ihre vermögenswirksamen Leistungen in eine Betriebsrente umzuwandeln. In diesem Fall zählen die vermögenswirksamen Leistungen nicht zum zu versteuernden Einkommen und man generiert eine Steuer– sowie eine Sozialversicherungsersparnis. Einen Nachteil hat man in der Verfügbarkeit. Im Gegenteil zu Investmentsparplan und zum Bausparvertrag kann man, nach Ablauf der Sperrfrist nicht über das angesparte Geld verfügen, sondern profitiert erst zum Renteneintritt.
Gerne informieren Sie unsere Finanzberater über die verschiedenen Möglichkeiten vermögenswirksame Leistungen zu investieren und finden die für Sie beste Möglichkeit.